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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Magdeburg
(VG-MD) Eilverfahren gegen Schließung eines Einzehandelsgeschäfts auf Grundlage der 3. Corona-Eindämmungsverordnung
09.04.2020, Magdeburg – 3
- Verwaltungsgericht Magdeburg
Der Landkreis
Harz hatte nach Besichtigung und ?Vermessung? eines Einzelhandelsgeschäftes in
Gernrode dieses am 08.04.2020 durch mündliche Anordnung geschlossen. Im
Sortiment des bundesweit tätigen Unternehmens sind Ge- und Verbrauchsartikel
des täglichen Bedarfs zu finden. Es umfasst neben Haushalts-, Party-,
Heimwerker-, Elektro- und Gartenartikeln, Lebensmittel wie z. B. Süßigkeiten
auch Schreib- und Spielwaren sowie Drogerie- und Kosmetikprodukte. Zur
Begründung hatte der Landkreis ausgeführt, dass es sich nicht um ein
privilegiertes Ladengeschäft im Sinne der 3. Corona-Eindämmungsverordnung des
Landes Sachsen-Anhalt handele, da nach einem Vermessen der Regallängen
festgestellt worden sei, dass weniger als 25 % der Regallängen mit Waren
bestückt sei, die ausnahmsweise in Ladengeschäften vertrieben werden dürften.
Ladengeschäfte, die wie hier ein sog. Mischsortiment führten, dürften nur dann
öffnen, wenn das zugelassene Sortiment einen ?nicht nur unerheblichen Anteil?
am Gesamtsortiment umfasse. Ausweislich der Begründung zur 3. Corona-Eindämmungsverordnung
des Landes Sachsen-Anhalt sei dies nur der Fall, wenn der Anteil der ?erlaubten?
Waren am Gesamtsortiment einen Anteil von mindestens 25 % ausmacht.
Gegen diese Schließungsanordnung
hat das Unternehmen einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
gestellt. Dabei hat es auf sein Warensortiment hingewiesen, das zu mehr als 25
% die nach der 3. Corona-Eindämmungsverordnung zulässigen Waren zum Inhalt habe.
Das angerufene
Gericht hat dem Antrag stattgegeben.
Nach Auffassung
der Kammer sei die von dem Landkreis angewandte Methode des Vermessens der
Regalmeterlängen als untauglich anzusehen. Der Verordnungsgeber habe
ausdrücklich auf das Warensortiment abgestellt. Insoweit sei es
ausreichend, so die Kammer, dass der Betreiber des Einzelhandelsgeschäftes eine
detaillierte Liste des Warenangebotes vorgelegt habe, aus der sich ergibt, dass
der Anteil der ?erlaubten? Waren mehr als 25 % betrage.
Der Beschluss
ist noch nicht rechtskräftig.
Aktenzeichen: 1
B 156/20 MD
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