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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Magdeburg

(VG-MD) Eilverfahren gegen Schließung eines Einzehandelsgeschäfts auf Grundlage der 3. Corona-Eindämmungsverordnung

09.04.2020, Magdeburg – 3

  • Verwaltungsgericht Magdeburg

 

 

Der Landkreis

Harz hatte nach Besichtigung und ?Vermessung? eines Einzelhandelsgeschäftes in

Gernrode dieses am 08.04.2020 durch mündliche Anordnung geschlossen. Im

Sortiment des bundesweit tätigen Unternehmens sind Ge- und Verbrauchsartikel

des täglichen Bedarfs zu finden. Es umfasst neben Haushalts-, Party-,

Heimwerker-, Elektro- und Gartenartikeln, Lebensmittel wie z. B. Süßigkeiten

auch Schreib- und Spielwaren sowie Drogerie- und Kosmetikprodukte. Zur

Begründung hatte der Landkreis ausgeführt, dass es sich nicht um ein

privilegiertes Ladengeschäft im Sinne der 3. Corona-Eindämmungsverordnung des

Landes Sachsen-Anhalt handele, da nach einem Vermessen der Regallängen

festgestellt worden sei, dass weniger als 25 % der Regallängen mit Waren

bestückt sei, die ausnahmsweise in Ladengeschäften vertrieben werden dürften.

Ladengeschäfte, die wie hier ein sog. Mischsortiment führten, dürften nur dann

öffnen, wenn das zugelassene Sortiment einen ?nicht nur unerheblichen Anteil?

am Gesamtsortiment umfasse. Ausweislich der Begründung zur 3. Corona-Eindämmungsverordnung

des Landes Sachsen-Anhalt sei dies nur der Fall, wenn der Anteil der ?erlaubten?

Waren am Gesamtsortiment einen Anteil von mindestens 25 % ausmacht.

 

Gegen diese Schließungsanordnung

hat das Unternehmen einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes

gestellt. Dabei hat es auf sein Warensortiment hingewiesen, das zu mehr als 25

% die nach der 3. Corona-Eindämmungsverordnung zulässigen Waren zum Inhalt habe.

 

 

 

Das angerufene

Gericht hat dem Antrag stattgegeben.

 

Nach Auffassung

der Kammer sei die von dem Landkreis angewandte Methode des Vermessens der

Regalmeterlängen als untauglich anzusehen. Der Verordnungsgeber habe

ausdrücklich auf das Warensortiment abgestellt. Insoweit sei es

ausreichend, so die Kammer, dass der Betreiber des Einzelhandelsgeschäftes eine

detaillierte Liste des Warenangebotes vorgelegt habe, aus der sich ergibt, dass

der Anteil der ?erlaubten? Waren mehr als 25 % betrage.

 

 

 

Der Beschluss

ist noch nicht rechtskräftig.

 

 

 

Aktenzeichen: 1

B 156/20 MD

 

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