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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Magdeburg
(VG-MD) Kreisumlage 2017 des Landkreises Salzlandkreis
11.09.2018, Magdeburg – 10
- Verwaltungsgericht Magdeburg
Die 9. Kammer
des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat heute über eine Klage der Stadt
Hecklingen gegen den Landkreis Salzlandkreis entschieden. Gegenstand war die
vom Landkreis für das Haushaltsjahr 2017 erhobene Kreisumlage i.H.v. ca. 2,3 Mio.
?.
Das Gericht hat
den Bescheid des Landkreises aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die
Erhebung der Kreisumlage sei bereits deshalb rechtswidrig, weil wesentliche
Verfahrens- und Beteiligungsrechte der zur Zahlung der Umlage verpflichteten
Städte und Gemeinden im Zusammenhang mit der Festsetzung des Kreisumlagesatzes
nicht beachtet worden seien. Ausgehend von dem in der jüngeren Rechtsprechung
entwickelten Grundsatz des finanziellen Gleichrangs der Interessen des Kreises
und der jeweiligen Gemeinden sei es von der Verfassung gefordert, vor der
Festsetzung der Kreisumlage den Finanzbedarf der kreisangehörigen Gemeinden
zielgerichtet zu ermitteln. Dabei sei den Gemeinden auch in zeitlicher Hinsicht
ausreichend Gelegenheit zur Darstellung ihrer finanziellen Belange zu geben, so
das Gericht. Die Abwägung der gegenseitigen finanziellen Interessen der
Gemeinden und des Kreises habe dann in die Bestimmung der Höhe der Kreisumlage einzufließen.
Diesen
Anforderungen wurde der beklagte Landkreis nach Ansicht des Gerichts bei der
Festsetzung des Umlagesatzes für das Jahr 2017 nicht gerecht. Zum einen seien
die Gemeinden vor der Festsetzung des Umlagesatzes nicht beteiligt worden. Zum
anderen sei auch eine Abwägung der gegenseitigen Interessen nicht
festzustellen.
Ob die
Kreisumlage im Ergebnis der Höhe nach berechtigt war, hatte das Gericht
aufgrund der formellen Fehler nicht mehr zu prüfen.
Die
Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Gegen das
Urteil kann die wegen grundsätzlicher Bedeutung vom Gericht zugelassene
Berufung zum Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingelegt werden.
Aktenzeichen:
9 A 117/17 MD
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