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Verwaltungsgericht Magdeburg
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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Magdeburg
(VG-MD) Behörde muss erneut über geplante Privatschule in Kamern entscheiden.
31.05.2018, Magdeburg – 7
- Verwaltungsgericht Magdeburg
Die Pläne für
die Errichtung einer privaten Grundschule Elbe-Havelland waren Gegenstand eines
gerichtlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg.
Der Schulträger
hatte sich mit seiner Klage gegen die Versagung der Genehmigung für den Betrieb
der geplanten Grundschule gewandt. Er begehrte die Genehmigung zur Errichtung
und zum Betrieb der "Freien Schule Elbe-Havel-Land". Der Kläger ist
der Auffassung, dass sein pädagogisches "Fünf-Säulen-Konzept" ein
besonderes pädagogisches Interesse im Sinne des Grundgesetzes für den Betrieb
der Grundschule begründe. Der Beklagte hatte ein solches besonderes
pädagogisches Interesse verneint und die Genehmigung der Schule versagt.
Die 7. Kammer
des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat mit Urteil vom 30.05.2018 das
Landesschulamt Sachsen-Anhalt verpflichtet, erneut über den Antrag auf
Genehmigung der geplanten privaten Grundschule Elbe-Havel-Land in Kamern zu
entscheiden.
Zur
Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt: Die vom Kläger im Klageverfahren
vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen ließen bei Anlegung der von der
Rechtsprechung entwickelten Prüfungsmaßstäbe erkennen, dass die geplante Schule
über ein besonderes pädagogisches Konzept verfüge. Dieses werde so weder an den
staatlichen noch an anderen privaten Grundschulen in Sachsen-Anhalt praktiziert.
Für den Betrieb der geplanten Grundschule sei ein besonderes pädagogisches
Interesse im Sinne des Art. 7 Abs. 5 des Grundgesetzes daher anzunehmen.
Da das
Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten
Genehmigung nicht der vollständigen gerichtlichen Überprüfung und Entscheidung zugänglich
sei ? so die weiteren Ausführungen der Kammer -
habe das Landesschulamt unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts erneut über die Frage der Genehmigung der Schule zu befinden.Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.Aktenzeichen: 7 A 488/17 MD
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