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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Magdeburg
(VG-MD) Berechnung einer Entschädigung für die Enteignung von Binnenschiffen
17.04.2013, Magdeburg – 1
- Verwaltungsgericht Magdeburg
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Im Schiffsregister
eingetragene Schiffe (hier: Binnenschiffe auf der Elbe) sind im Falle ihrer
vermögensrechtlichen Schädigung bei der festzusetzenden Entschädigung
entsprechend der natürlichen Anschauung als bewegliche Sachen und nicht wie
Grundstücke zu behandeln.
Der Kläger begehrte vom Beklagten eine
höhere Entschädigung. Dazu führte er aus, eine Zusammenschau der gesetzlichen
Bestimmungen für im Schiffsregister eingetragene Schiffe ergebe, dass diese wie
Grundvermögen zu behandeln seien.
Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat die Klage mit Urteil
vom 25.02.2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Gesetzgeber habe
Schiffe nicht grundsätzlich Grundstücken gleichgestellt, sondern nur für
Teilaspekte in einzelnen Normen. Anders als für Grundstücke gebe es für Schiffe
auch keine Einheitswerte und keine Faktoren entsprechend der Nutzungsart, wie
es das Entschädigungsgesetz für die Entschädigung von Grundstücken vorsehe.
Schiffe seien daher auch rechtlich "bewegliche Sachen" und als solche
zu entschädigen, wobei das Gesetz einen Höchstwert für alle Gegenstände von
40.000,- DM vorsehe. Auch für wertvolle Sammlungen oder Kunstgegenstände gelte
diese Obergrenze.
Gegen das Urteil ist
Revision zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt worden.
Aktenzeichen: 5 A 69/12
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