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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Magdeburg
(VG-MD) Kein Anspruch von Fortsetzung von Beförderungsverfahren bei Abbruch aus sachlichem Grund
02.06.2017, Magdeburg – 10
- Verwaltungsgericht Magdeburg
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Anfang
Januar brach die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord mehrere
Beförderungsverfahren aus dem Jahr 2016 ab, weil die ihr für Beförderungen zur
Verfügung gestellten Haushaltsmittel zum 31.12.2016 verfallen seien. Hiergegen
beantragte ein Beförderungsbewerber, die Polizeidirektion im Wege der
einstweiligen Anordnung zur Fortsetzung des Beförderungsverfahrens zu verpflichten.
Die 5. Kammer des
Verwaltungsgerichts Magdeburg hat den Antrag abgelehnt. Der Dienstherr sei
rechtlich nicht gehindert, ein eingeleitetes Stellenbesetzungsverfahren
jederzeit zu beenden und von einer ursprünglich geplanten Ernennung bzw. Beförderung
abzusehen, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist. Das Fehlen von
Haushaltsmitteln zur Durchführung von Beförderungen stelle einen sachlichen
Grund dar. Die Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt sehe u. a. vor,
dass Ausgaben nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch
genommen werden dürften. Aus Haushaltsmitteln für das Jahr 2016 zu
finanzierende Beförderungen wären grundsätzlich noch im Dezember 2016
vorzunehmen gewesen. Die Landeshaushaltsordnung sehe zwar die Möglichkeit vor,
bei übertragbaren Ausgaben mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen
Ausgabereste zu bilden, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das
Haushaltsjahr hinaus verfügbar bleiben. Eine solche Einwilligung habe das
Ministerium der Finanzen jedoch ausdrücklich versagt. Daher stünden die für
Beförderungen im Jahr 2016 bereit gestellten Haushaltsmittel nicht mehr zur
Verfügung.
Gegen diese Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingelegt werden.Aktenzeichen: 5 B 169/17 MD - Beschluss vom 23.05.2017
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