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Verwaltungsgericht Magdeburg
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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Magdeburg
(VG-MD) Grundsteuerhebesätze für 2017 in der Stadt Genthin OT Paplitz und Gladau
06.06.2018, Magdeburg – 8
- Verwaltungsgericht Magdeburg
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat mit
Urteilen vom 05.06.2018 über zwei Verfahren entschieden, in denen sich Klägerinnen
aus den Ortsteilen Paplitz und Gladau gegen Grundsteuerbescheide für das Jahr
2017 wendeten.
Zum Hintergrund: Im Jahre 2009 haben die früher
selbstständigen Gemeinden Paplitz und Gladau die Eingliederung in die beklagte
Stadt Genthin beschlossen. Die entsprechenden Gebietsänderungsvereinbarungen
sehen insbesondere die Weitergeltung der Hebesatzsatzungen der eingegliederten
Gemeinden bis Ende 2018 vor.
Im September 2016 hat die Beklagte
Stadt die Hebesätze für das gesamte Gemeindegebiet auf 420% (Grundsteuer B)
bzw. auf 370% (Grundsteuer A) festgesetzt und damit die für die Ortschaften
Paplitz und Gladau seit der Eingliederung geltenden Hebesätze (300% für die
beiden Steuerarten) erhöht.
Die Klägerinnen waren der
Auffassung, dass die Stadt mit der Erhöhung der Hebesätze gegen die
Gebietsänderungsvereinbarung verstoßen hat. Insoweit begehrten sie die
Aufhebung der Grundsteuerbescheide in dem entsprechenden Umfang.
Das Gericht hob die Grundsteuerbescheide insoweit auf.
Zur Begründung führte das
Gericht aus, dass die Gebietsänderungsvereinbarungen entgegen der Auffassung
der Beklagten die Weitergeltung der Hebesätze bis zum 31. Dezember 2018
vorsehen. Ein Recht der Beklagten, vorzeitig ? insbesondere im Hinblick auf die
Pflicht zur Haushaltskonsolidierung ? die Hebesätze zu erhöhen, ergebe sich weder
aus der Gebietsänderungsvereinbarung noch aus den gesetzlichen Regelungen zur
Anpassung öffentlich-rechtlicher Verträge. Die Festschreibung von Hebesätzen
für 9,5 Jahre nach der Eingliederung verstoße weder gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes noch gegen das Demokratieprinzip
und das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde.
Die Entscheidung ist noch nicht
rechtskräftig.
Az.: 2 A 495/17 MD und 2 A 512/17 MD
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