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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Magdeburg

(VG-MD) Verrechnung der Leistungsbezüge bei der Professorenbesoldung rechtmäßig

13.06.2017, Magdeburg – 11

  • Verwaltungsgericht Magdeburg

 

 

 

 

 

 

Die 5. Kammer des

Verwaltungsgerichts Magdeburg hat über die Klage einer Professorin von der Otto

? von Guericke ? Universität zur Weiterzahlung von Leistungsbezügen

entschieden.

 

 

 

Zum Hintergrund: Das

Bundesverfassungsgericht hatte eine Entscheidung zur amtsangemessenen

Alimentation zur Professorenbesoldung in Hessen getroffen. Darin hatte es bemängelt,

dass eine amtsangemessene Alimentation nur bei einer Kombination aus

Grundgehalt und ? nicht jedem frei zugänglichen - Leistungsbezügen erreicht

werden konnte. Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Form der

Alimentation für partiell verfassungswidrig.

Aufgrund einer vergleichbaren Rechtslage in Sachsen-Anhalt reagierte der

Landesgesetzgeber auf dieses Urteil. Er erhöhte das Grundgehalt der Universitätsprofessoren

deutlich. Die bis zur Änderung gewährten Leistungsbezüge (Berufungs- und

Bleibeleistungsbezüge) verrechnete er mit dieser Erhöhung. Dadurch werden diese

Leistungsbezüge nur noch dann ausgezahlt, wenn sie über den Betrag hinausgehen,

um den das Grundgehalt erhöht worden ist.

 

 

 

Gegen diese Neuerung

ging die Klägerin gerichtlich vor.

 

 

 

Das Verwaltungsgericht

hat die Klage abgewiesen. Es hält die Anrechnungsregelung für verfassungsrechtlich

unbedenklich. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation

bestehe nicht, da diese nunmehr durch die Erhöhung des Grundgehaltes

sichergestellt werde. Die neue Regelung führe bei der Klägerin nicht zu einer

Verringerung der nominalen Besoldungshöhe. Es stehe dem Gesetzgeber frei, die

Beamtenbesoldung neu zu strukturieren.

 

Das Gericht hielt es

nicht für bedenklich, dass die Klägerin aufgrund der Anrechnung ihrer

Leistungsbezüge bei der Höhe ihrer Besoldung den Professoren gleichgestellt

wird, die lediglich das neue ? erhöhte ? Grundgehalt beziehen. Das System der

leistungsabhängigen Bezüge bei der Professorenbesoldung sei nach wie vor gegeben

und stehe der Klägerin weiterhin offen. Die Grundlage für die vor der Änderung gewährten

Leistungsbezüge sei mit der Erhöhung des Grundgehaltes entfallen. Die übergangsweise

Kürzung im Rahmen einer Umstellung in der Besoldungsstruktur bei

gleichbleibender Finanzlage sei hinzunehmen.

 

 

 

Gegen das Urteil kann Berufung beim

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingelegt werden.

 

Aktenzeichen: 5 A 749/14 MD

 

 

 

 

 

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