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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Magdeburg

(VG-MD) Bestätigung eines Verbots zum Halten und Betreuen von Schweinen

04.07.2016, Magdeburg – 2

  • Verwaltungsgericht Magdeburg

 

 

 

 

 

 

Das

Verwaltungsgericht Magdeburg hat heute nach mehrtägiger mündlicher Verhandlung

die Klage, mit der sich der Kläger gegen das vom Landkreis Jerichower Land

gegen ihn erlassene Verbot des Haltens und Betreuens von Schweinen gewandt hat,

abgewiesen.

 

Das

Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger das Halten und Betreuen

von Schweinen zu Recht untersagt worden ist. Die Schwere und die Vielzahl der

festgestellten Verstöße habe keine positive Prognose für die Zukunft ermöglicht.

Kranke Tiere seien nicht ausreichend versorgt worden mit der Folge zahlreicher

unzureichend oder gar nicht behandelter Verletzungen und Erkrankungen. Diese

seien im Wesentlichen durch tierschutzwidrige Haltungsbedingungen verursacht

worden. Zudem ? so die weitere Begründung der Kammer ? seien überlange,

gesetzlich nicht zugelassene Verweildauern in Kastenständen, zu schmale und zu

kurze Kastenstände für Sauen und ein tierschutzwidriger Umgang mit überzähligen

Ferkeln und sog. Kümmerern festgestellt worden. Eine tierärztliche

Krankenbehandlung solcher Ferkel habe es nicht gegeben, sondern eine Anweisung

durch den Kläger, Tiere, die binnen einer Woche in der "Krankenbucht"

nicht gesundeten, zu töten.

 

Das

Gericht kam zu der Auffassung, dass der Kläger als verantwortlicher Tierhalter

anzusehen sei. Der Landkreis sei zutreffend davon auszugehen, dass die sich aus

Art. 12 und 14 GG (Berufsfreiheit und Eigentumsgarantie) ergebenden Grundrechte

des Klägers hinter den Interessen des Tierschutzes (Art. 20a GG) zurücktreten

müssten.

 

 

 

Die

Berufung gegen das Urteil hat das Gericht nicht zugelassen. In dem Verfahren

gehe es nicht um die grundsätzliche Bewertung der Massentierhaltung, sondern um

einen Einzelfall tierschutzwidriger Haltung, wenngleich diese Entscheidung für

den Kläger bundesweite Geltung habe.

 

 

 

Der

Kläger kann gegen die Entscheidung einen Antrag auf Zulassung der Berufung

durch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt stellen.

 

 

 

Aktenzeichen:

1 A 1198/14 MD

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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