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Verwaltungsgericht Magdeburg
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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Magdeburg

(VG MD) Konzertveranstaltung in Nienhagen

26.06.2014, Magdeburg – 4

  • Verwaltungsgericht Magdeburg

Der Antragsteller hat sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Untersagung einer als ?Skinhead Rock Open Air? bezeichneten Konzertveranstaltung durch die Verbandsgemeinde Vorharz gewandt. Die Antragsgegnerin hatte ihre Untersagung damit begründet, dass die Veranstaltung durch zwei weitere Veranstaltungen im unmittelbaren Umfeld des Konzertplatzes räumlich blockiert werde. Bei einer Anreise von Konzertbesuchern sei mit einer Gefahr für Leib und Leben zu rechnen. Die Situation sei für Ordnungskräfte, Sicherheitsbehörden und Polizei voraussichtlich nicht beherrschbar. Aufgrund eines höheren Grundrechtsschutzes der beiden anderen Veranstaltungen gegenüber der Konzertveranstaltung und der zeitlichen Abfolge der Anmeldungen könnten die beiden anderen Versammlungen nicht verlegt werden. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs wiederhergestellt. Das ausgesprochene Totalverbot sei rechtswidrig. Das geplante Skinheadkonzert sei neben kommerziellen Interessen auch von der Meinungskundgabe geprägt. Es handele sich damit ebenfalls um eine öffentliche Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes. Die Voraussetzungen für ein Verbot des Konzertes nach den versammlungsrechtlichen Regelungen seien nicht erfüllt. Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das Konzert sei bei summarischer Prüfung nicht zu erkennen. Konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr des Begehens strafbarer Handlungen durch die Konzertbesucher seien im Bescheid der Behörde nicht dargelegt oder aus den Akten zu erkennen. Die ?Gegendemonstrationen? unterlägen dem gleichen Schutzbereich, wie die verbotene Konzertveranstaltung. Bei der Kollision grundrechtlich geschützter Rechtspositionen mehrerer Veranstalter habe die Versammlungsbehörde einen gerechten Ausgleich herbeizuführen. Dass ein solcher Interessenausgleich offensichtlich nicht möglich sei, sei nicht zu erkennen.Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingelegt werden.Aktenzeichen: 1 B 770/14 MD

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