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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Magdeburg

(VG MD) Maßnahmen des Landesamtes
für Geologie und Bergwesen in Bezug auf die Tongrube Vehlitz

02.06.2008, Magdeburg – 2

  • Verwaltungsgericht Magdeburg

 

 

 

 

 

Verwaltungsgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 002/08

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verwaltungsgericht Magdeburg -

Pressemitteilung Nr.: 002/08

 

 

 

Magdeburg, den 2. Juni 2008

 

 

 

(VG MD) Maßnahmen des Landesamtes

für Geologie und Bergwesen in Bezug auf die Tongrube Vehlitz

 

 

 

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat

mit Beschluss vom 30.05.2008 Maßnahmen aus einem Bescheid des Landesamtes für

Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt (LA) vom 18.04.2008 in Bezug auf die

Tongrube Vehlitz außer Vollzug gesetzt.  Der Betreiber sollte dadurch u. a.

angehalten werden, zukünftig nur noch mineralische Stoffe einzulagern, bereits

verfüllte Flächen nicht noch weiter zu verfüllen, das Verfüllmaterial mit einer

1 Meter starken Tonschicht abzudecken und eine Anlage zur Gasabsaugung und

Gasreinigung zu installieren, eine 24-Stunden-Brandwache vorzuhalten sowie eine

sachverständige Untersuchung der Verfüllstoffe vorzulegen.

 

Das LA hat seinen Bescheid vom

18.04.2008 dabei ausdrücklich auf § 71 Abs. 1Satz 1 Bundesberggesetz gestützt.

Diese Vorschrift erlaubt jedoch nur Anordnungen zur Durchführung/ Ausgestaltung

u. a. eines Betriebsplanes. Das Gericht hat jedoch festgestellt, dass die

angeordneten Maßnahmen über das hinausgehen, was durch die

Betriebsplanzulassung vom 5.3.2004 erlaubt ist. Rechtsgrundlage für solche

Maßnahmen könnte allenfalls § 71 Abs. 1 Satz 2 Bundesberggesetz sein, den das

LA jedoch deshalb nicht in Betracht gezogen hat, weil es die entsprechenden

Regelungen im Betriebsplan anders auslegt.  In Bezug auf die

brandschutztechnischen Maßnahmen hat das Gericht unabhängig von der Rechtsgrundlage,

auf der diese gestützt worden sind, entschieden, dass eine insoweit

erforderliche konkrete Brandgefahr nach den vorliegenden Unterlagen und

Gutachten nicht hinreichend wahrscheinlich ist. Die von der Betreiberin

eingeforderte sachverständige Untersuchung sei zudem nicht bestimmt genug.   

 

 

 

Damit darf die Betreiberin ihre

Tätigkeit bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache  auf der Grundlage der

Betriebsplanzulassung uneingeschränkt fortsetzen.

 

 

 

Gegen die Entscheidung des Gerichts

kann innerhalb von 2 Wochen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt eingelegt werden.

 

 

 

Im Übrigen wird auf den Inhalt der

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 09.04.2008 (001/08)

verwiesen, die unter

 

 

 

                                      www.justizpressestelle.sachsen-anhalt.de

 

 

 

 

eingesehen werden kann.

 

 

 

 

 

 

 

Aktenzeichen: 3 B 126/08 MD

 

 

 

Uwe Haack

 

(Pressesprecher)

 

 

 

Impressum:

 

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