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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Magdeburg

(VG MD) Durchführung der
Luftrettung

11.01.2007, Magdeburg – 1

  • Verwaltungsgericht Magdeburg

 

 

 

 

 

Verwaltungsgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 001/07

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verwaltungsgericht Magdeburg -

Pressemitteilung Nr.: 001/07

 

 

 

Magdeburg, den 11. Januar 2007

 

 

 

(VG MD) Durchführung der

Luftrettung

 

 

 

Das

Verwaltungsgericht  Magdeburg hat in Sachen ¿Durchführung der Luftrettung¿ mit

Beschluss vom 11.01.2007 den Antrag der Landeshauptstadt Magdeburg gegen das

Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt sowie die

Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt auf Erlass einer einstweiligen

Anordnung zur Fortsetzung des Einsatzes ihrer Notärzte im Rettungshubschrauber

¿Christoph 36¿ auf der Grundlage eines Überlassungsvertrages aus dem Jahre 1997

abgelehnt. Im Ergebnis ging es ihr darum zu verhindern, dass diese Tätigkeit nun

nicht von Notärzten des Universitätsklinikums Magdeburg wahrgenommen wird.

 

Das

Gericht hat keine Entscheidung darüber getroffen, wer zukünftig die Tätigkeit

wahrnehmen darf. Vielmehr hat es den auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

gerichteten Antrag als ¿Vorwegnahme¿ eines möglichen Klageverfahrens angesehen,

was jedoch nur zulässig ist, wenn dem Betroffenen hier bis zum Abschluss des

Klageverfahrens Nachteile drohen, die dann nicht mehr ausgeglichen werden

können.

 

Vorliegend

ist für das Gericht nicht ersichtlich und von der Landeshauptstadt  Magdeburg auch

nicht vorgetragen worden, welche unabwendbaren Nachteile ihr drohen, wenn erst

in einem Klageverfahren geprüft wird, welche Rechte sie aus dem ¿Überlassungsvertrag¿

ableiten kann.

 

Sofern

die Landeshauptstadt Magdeburg geltend gemacht hat, bis zum Abschluss des Klageverfahrens

können Mängel in der Luftrettung eintreten, kann sie sich darauf nicht berufen.

Die Sicherung der Durchführung der Luftrettung ist allein Sache der

Fachaufsichtsbehörde. Ein ¿Dritter¿, wie die Landeshauptstadt Magdeburg, kann dies

zur Durchsetzung eigener Rechtsansprüche nicht  mit Erfolg ins Feld führen.

 

Gegen

die Entscheidung kann Beschwerde innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung bei dem

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingelegt werden.

 

 

 

Zur

Erläuterung:

 

Ansprüche

sind auch vor den Verwaltungsgerichten grundsätzlich in einem Klageverfahren

geltend zu machen. Eine Ausnahme davon besteht dann, wenn eine Sache

eilbedürftig ist. Dann kann vor der Durchführung eines Klageverfahrens ein vorläufiges

Rechtsschutzverfahren (Erlass einer einstweiligen Anordnung) durchgeführt

werden. In diesem Verfahren können jedoch nur vorläufige Regelungen bis zum

Abschluss des Klageverfahrens ergehen. Sind die in einem einstweiligen

Rechtsschutzverfahren und in einem Klageverfahren geltend gemachten Rechte

identisch (hier: Wer darf seit 01.01.2007 die Besatzung für die Luftrettung

stellen?), so kann eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur

ergehen, wenn ein Klageverfahren deshalb im wahrsten Sinne des Wortes zu spät

käme, weil der zwischenzeitlich eingetretene Zustand irreparabel ist.    

 

 

 

Aktenzeichen:

1 B 498/06 MD

 

 

 

Uwe

Haack

 

(Pressesprecher)

 

 

 

Impressum:

 

Verwaltungsgericht

Magdeburg

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