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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Magdeburg
(VG MD) Eintritt in den Ruhestand
des Oberbürgermeisters der Stadt Halberstadt
13.01.2006, Magdeburg – 1
- Verwaltungsgericht Magdeburg
Verwaltungsgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 001/06
Verwaltungsgericht Magdeburg -
Pressemitteilung Nr.: 001/06
Magdeburg, den 12. Januar 2006
(VG MD) Eintritt in den Ruhestand
des Oberbürgermeisters der Stadt Halberstadt
Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat
mit Beschluss vom 09.01.2006 den vom Landkreis Halberstadt beabsichtigten
Eintritt in den Ruhestand des Oberbürgermeisters der Stadt Halberstadt zum
01.01.2006 vorläufig ausgesetzt, in dem es die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs gegen eine kommunalaufsichtliche
Verfügung des Landkreises Halberstadt wiederhergestellt hat. Dieser hatte mit
Bescheid vom 28.12.2005 unter Anordnung des Sofortvollzuges einen Beschluss des
Stadtrates der Stadt Halberstadt vom Mai 2005 mit der Folge beanstandet, dass
der Oberbürgermeister mit Wirkung vom 01.01.2006 in den Ruhestand getreten
wäre. Der Stadtrat hatte die Amtszeit des Oberbürgermeisters um ein Jahr mit
der Begründung verlängert, dafür bestehe deshalb ein dienstliches Interesse,
weil so die kontinuierliche Fortsetzung des erfolgreich eingeschlagenen Weges
der Haushaltskonsolidierung möglich sei.
Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat
im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Begründung insbesondere darauf
abgestellt, dass der Stadt Halberstadt aufgrund ihres Organisationsermessens
bei der Beurteilung, ob ein dienstliches Interesse an der Fortführung der
Amtszeit des Oberbürgermeisters bestehe, ein weder von der Kommunalaufsicht
noch durch das Gericht im vollen Umfange überprüfbarer Einschätzungsspielraum
zustehe. Es sei jedenfalls nicht unsachgerecht, die kontinuierliche Fortführung
der Haushaltskonsolidierung unmittelbar an die Person des derzeitigen
Oberbürgermeisters zu knüpfen. Die erst ab dem 31.12.2005 geltende Rechtslage,
wonach zukünftig die Verlängerung einer Amtszeit über das 65. Lebensjahr hinaus
rechtlich nicht mehr möglich ist, findet auf den vorliegenden Fall keine
Anwendung. Auch sprachen nach Auffassung des Gerichts keine Gründe dafür, den
Eintritt in den Ruhestand mit sofortiger Wirkung, d. h. bereits vor Abschluss
eines Rechtsbehelfsverfahrens (Widerspruchs- und
Klageverfahren) herbeizuführen. Denn damit würde ein beamtenrechtlich
unabänderbarer Zustand herbeigeführt, der aber nur dann hinzunehmen ist,
wenn ganz gewichtige Gründe dafür sprächen, die hier jedoch weder dargelegt
noch ersichtlich sind.
Aktenzeichen: 9 B 423/05 MD
Uwe Haack
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