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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Magdeburg

(VG MD) Eintritt in den Ruhestand
des Oberbürgermeisters der Stadt Halberstadt

13.01.2006, Magdeburg – 1

  • Verwaltungsgericht Magdeburg

 

 

 

 

 

 

 

 

Verwaltungsgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 001/06

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verwaltungsgericht Magdeburg -

Pressemitteilung Nr.: 001/06

 

 

 

Magdeburg, den 12. Januar 2006

 

 

 

(VG MD) Eintritt in den Ruhestand

des Oberbürgermeisters der Stadt Halberstadt

 

 

 

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat

mit Beschluss vom 09.01.2006 den vom Landkreis Halberstadt beabsichtigten

Eintritt in den Ruhestand des Oberbürgermeisters der Stadt Halberstadt zum

01.01.2006 vorläufig ausgesetzt, in dem es die aufschiebende Wirkung des

Widerspruchs gegen eine kommunalaufsichtliche

Verfügung des Landkreises Halberstadt wiederhergestellt hat. Dieser hatte mit

Bescheid vom 28.12.2005 unter Anordnung des Sofortvollzuges einen Beschluss des

Stadtrates der Stadt Halberstadt vom Mai 2005 mit der Folge beanstandet, dass

der Oberbürgermeister mit Wirkung vom 01.01.2006 in den Ruhestand getreten

wäre. Der Stadtrat hatte die Amtszeit des Oberbürgermeisters um ein Jahr mit

der Begründung verlängert, dafür bestehe deshalb ein dienstliches Interesse,

weil so die kontinuierliche Fortsetzung des erfolgreich eingeschlagenen Weges

der Haushaltskonsolidierung möglich sei.

 

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat

im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Begründung insbesondere darauf

abgestellt, dass der Stadt Halberstadt aufgrund ihres Organisationsermessens

bei der Beurteilung, ob ein dienstliches Interesse an der Fortführung der

Amtszeit des Oberbürgermeisters bestehe, ein weder von der Kommunalaufsicht

noch durch das Gericht im vollen Umfange überprüfbarer Einschätzungsspielraum

zustehe. Es sei jedenfalls nicht unsachgerecht, die kontinuierliche Fortführung

der Haushaltskonsolidierung unmittelbar an die Person des derzeitigen

Oberbürgermeisters zu knüpfen. Die erst ab dem 31.12.2005 geltende Rechtslage,

wonach zukünftig die Verlängerung einer Amtszeit über das 65. Lebensjahr hinaus

rechtlich nicht mehr möglich ist, findet auf den vorliegenden Fall keine

Anwendung. Auch sprachen nach Auffassung des Gerichts keine Gründe dafür, den

Eintritt in den Ruhestand mit sofortiger Wirkung, d. h. bereits vor Abschluss

eines Rechtsbehelfsverfahrens (Widerspruchs- und

Klageverfahren) herbeizuführen. Denn damit würde ein beamtenrechtlich

unabänderbarer Zustand herbeigeführt, der aber nur dann hinzunehmen ist,

wenn ganz gewichtige Gründe dafür sprächen, die hier jedoch weder dargelegt

noch ersichtlich sind.

 

 

 

Aktenzeichen: 9 B 423/05 MD

 

 

 

 

 

Uwe Haack

 

Pressesprecher

 

 

 

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